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Vorratsgesellschaften

BGH schafft wieder Rechtssicherheit bei Vorratsgesellschaften



Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 07.07.2003 (II ZB 4/02) wieder Rechtssicherheit für die Nutzer und Anbieter Vorratgesellschaften geschaffen. Nachdem der BGH mit seinem Beschluss vom 09.12.2002 (II-ZB-12/02) in der Literatur eine heftige Diskussion über die Haftungsrisiken beim Erwerb von Vorratsgesellschaften losgetreten hat, beendete er diese mit seinem Beschluss vom 07.07.2003 in eindeutiger Klarheit.

Nun gilt: Der Käufer einer Vorratsgesellschaft kann ohne Haftungsrisiken mit seinen Geschäften beginnen und Verträge abschließen, sobald die Änderungen beim zuständigen Handelsregister angemeldet sind. Ein gutes Notariat wird die Unterlagen einen Tag nach der Beurkundung beim Handelsregister eingereicht haben. Der BGH hat eindeutig klargestellt, dass eine Vorratsgesellschaft aktiviert werden kann, bevor die Änderungen (neue Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, neuer Geschäftsführer) im Handelsregister eingetragen sind.

Stellungnahme: Die neue Rechtsprechung des BGH zu Vorratsgesellschaften ist nach der nun erfolgten Klarstellung zu begrüßen. Sie macht die Nutzung von Vorratsgesellschaften wieder attraktiv, da die zwischenzeitlich durch eine Überinterpretation des BGH-Beschlusses vom 09.12.2002 verursachte Unsicherheit beseitigt ist.

Des Weiteren werden die nun hohen Qualitätsanforderungen bei den Anbietern "die Spreu vom Weizen" trennen. Dem Verkauf von Vorratsgesellschaften ohne Stammkapital ist durch die nun erforderliche Bestätigung des Geschäftsführers hinsichtlich des Stammkapitals ein Riegel vorgeschoben.


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Stand: 22.05.2018

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