Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 07.07.2003 (II ZB 4/02) die Weiterverwendung leerer Mantelgesellschaften unattraktiv gemacht.
Mantelgesellschaften sind in der Regel "alte" GmbH, deren Stammkapital durch Verluste aufgebraucht ist und die von Unternehmengründern als Hülle für neue Aktivitäten in der Hoffnung gekauft werden, im Insolvenzfalle kein Stammkapital mehr nachschießen zu müssen.
Nun verlangt das BGH, dass bei Aktivierung eines leeren Mantels, Stammkapital in gleicher Weise wie bei einer Neugründung zu leisten ist. Der mit hohen Haftungsrisiken für Käufer und Verkaufer verbundene Mantelkauf macht damit keinen Sinn mehr.
Sofern der Gründer über ausreichenden Mittel verfügt kann jetzt nur noch der langwierige Weg der Neugründung einer GmbH gegangen werden oder eine Vorratsgesellschaft erworben werden.
Im gleichen Urteil in der der BGH die Verwendung von Mantelgesellschaften zu erliegen gebracht hat, hat er die Attraktivität von Vorratsgesellschaften durch Schaffung eindeutiger Rechtssicherheit erhöht.
Für Gründer mit nur geringem Kapitalbedarf, haben EugH und BGH den Weg für die Nutzung EU-ausländischer Gesellschaften oder Kombinationen aus deutschen und ausländischen Rechtsformen frei gemacht. Interessant sind hier insbesondere die englische Limited Company oder die Ltd. & Co. KG.
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Stand: 22.05.2018
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