Wie funktioniert Sale-and-lease-back

Wie beim Neubauleasing schließt der Leasingnehmer, hier als Restrukt-AG bezeichnet, einen Leasingvertrag und einen Ankaufsrechtsvertrag.

Da die Restrukt-AG auch bisher Grundstückseigentümer war, wird der Grundstückskaufvertrag zwischen der Objektgesellschaft und der Restrukt-AG geschlossen.

Damit der Grundstücksübergang keine Grunderwerbsteuerzahlung auslöst, ist es erforderlich, daß sich die Restrukt-AG als Kommanditist mit 100 % am Kapital der Objektgesellschaft, die in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt wird, beteiligt. Um eine Konsolidierung der Objektgesellschaft zu vermeiden, verbleibt die Stimmrechtsmehrheit beim Komplementär, der von der Leasinggesellschaft gestellt wird.

Ein weiterer Unterschied zum Neubauleasing ergibt sich bei der Refinanzierung.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zahlen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, keine Gewerbeertragsteuer. Dieses gilt jedoch nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
Satz 5 trifft bei Beteiligungen des Leasingnehmers zu.

Um dennoch eine Gewerbesteuerentlastung herbeizuführen, wird der größte Teil der Fremdmittel forfaitiert. Der zum Ende der Leasingvertragslaufzeit noch bestehende Restwert kann jedoch nicht forfaitiert werden, so daß in dieser Höhe Dauerschulden entstehen.

Zur Refinanzierung eines Sale-and-lease-back-Geschäftes sind somit ein Darlehens- und ein Forfaitierungsvertrag zwischen Objektgesellschaft und Kreditinstitut abzuschließen.