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Beschäftigen Sie sich mit dem Immobilien-Leasing,
Ankaufsrecht
Mit dem Ankaufsrecht sichert sich der Leasingnehmer das
Das Ankaufsrecht ist eine Option, die vom Berechtigten
Der Ankaufspreis zum Ende der Vertragslautzeit ist definiert,
Bei einem Ankauf vor Ende der Vertraglaufzeit entspricht
Zur Absicherung des Anspruches auf Erwerb kann das Ankaufsrecht
Zur flexiblen Gestaltung der Finanzierung ist in der Regel die
Barwert
Der Barwert berechnet sich als die Summe der abgezinsten noch
Baumanagement
Basierend auf den jahrelangen Erfahrungen als Großnachfrager bieten
Das Baumanagement kann in Kooperation mit dem vom Leasingnehmer
Betriebsvorrichtungen/Mobilien
Der Steuergesetzgeber bezeichnet als Betriebsvorrichtungen/Mobilien alle
Zur Vermeidung steuerlicher Mehrbelastungen ist es zumeist notwendig,
Soweit Betriebsvorrichtungen/Mobilien auch über Leasing finanziert
Eigentum
Die Objektgesellschaft muß aus steuerlicher Sicht rechtlicher und
Das rechtliche Eigentum wird definiert durch den Kauf des Grundstücks
Das wirtschaftliche Eigentum - also die steuerliche Zurechnung des
Für den Leasingnehmer darf kein wirtschaftlich begründbarer Zwang
Erweiterte Kürzung § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG:
"An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, Satz 5:
"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder
Einkommen-/Körperschaftsteuer
Die Leasingrate stellt in voller Höhe (beim Teilamortisationsmodell
Ist eine Beteiligung des Leasingnehmers an einer Objektgesellschaft
Fördermittel
Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu DM 1 Mrd. erhalten für
Forfaitierung
Unter Forfaitierung versteht man den Ankauf später fällig
werdender
Forfaitiert werden die Leasingraten i. e. S. sowie die
Diese Möglichkeit wird im Immobilien-Leasing vielfach genutzt,
Passiviert wird nun in der Bilanz der Objektgesellschaft nicht mehr die
Bei Teilamortisationsmodellen ohne Mieterdarlehen verbleibt zum Ende
Gesamtinvestitionskosten
Die Gesamtinvestitionskosten enthalten alle aktivierungsfähigen Kosten
Betriebsvorrichtungen im steuerlichen Sinne sind in den Gesamtinves-
Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer) ergibt sich beim Leasing Objektgesellschaften, die ausschließlich Grund und Boden an Nichtgesellschafter vermieten, kommen in den Genuß der erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Dadurch entfällt die Zurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag. Ist der Leasingnehmer an der Objektgesellschaft beteiligt, besteht diese Kürzungsmöglichkeit nicht. Um die Gewerbeertragsteuer dennoch zu optimieren, wird die Objektgesellschaft über den Verkauf der Leasingraten an ein Kreditinstitut (Forfaitierung) die Dauerschulden weitgehend minimieren. Lediglich die Zinsen auf den steuerlichen Restbuchwert des Objektes sind in diesem Fall noch der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Gegenüber einer konventionellen Finanzierung ergibt sich weiterhin ein beachtlicher Vorteil.
Grunderwerbsteuer Bei Sale-and-lease-back-Geschäften, aber auch dann, wenn das Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden soll, das sich schon im Eigentum des Leasingnehmers befindet, würde der Übertragungsvorgang Grunderwerbsteuer auslösen. Um diese zu vermeiden, beteiligt sich der bisherige Eigentümer an der Objektgesellschaft. Die gesetzliche Grundlage bildet § 5 Abs. 2 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz).
Investitionszuschüsse Gemäß Bundestagsdrucksache 13/9992 können geleaste Wirtschaftsgüter grundsätzlich durch Investitionszuschüsse gefördert werden, sofern die Leasingverträge die in dieser Drucksache aufgeführten Strukturmerkmale aufweisen, was in der Regel so gestaltet werden kann..
Leasingerlasse Für die Bewertung eines lmmobilien-Leasingvertrages sind die sog. Leasingerlasse des Bundesministeriums der Finanzen zu beachten. Diese Erlasse regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasingnehmer oder Leasinggeber das Objekt zu bilanzieren haben. Der jüngste Erlaß ist der Teilamortisationserlaß vom 23.12.1991. Aus den Leasingerlassen leitet sich ab, daß die Laufzeit von Immobilien-Leasingverträgen 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Bei Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten muß die bisher angesetzte Nutzungsdauer betrachtet werden. Neben diesem entscheidenden Kriterium haben weitere Regelungen das Ziel, einen wirtschaftlichen Zwang zum Erwerb des Objektes zum Ende der Vertragslautzeit auszuschließen.
Mietnebenkosten Während der Laufzeit des Leasingvertrages anfallende Kosten, wie z. B. für Versicherungen, öffentliche Abgaben, Beiträge und Gebühren. Diese werden dem Leasingnehmer in der Regel als Mietnebenkosten in Rechnung gestellt.
Objektgesellschaft Für die Investition des Leasingnehmers stellen die Leasinggesellschaften eine sogenannte Objektgesellschaft zur Verfügung. Alleiniger Geschäftszweck ist die Errichtung bzw. der Erwerb, die Finanzierung und Vermietung von Immobilien. Diese tritt als Leasinggeber auf und befaßt sich ausschließlich mit dieser einen Investition, daher wird sie auch oft als Einzelobjektgesellschaft bezeichnet. Hierdurch ist für den Leasingnehmer gewährleistet, daß nicht durch andere Geschäfte der Objektgesellschaft Risiken auftreten, die vom Leasing- nehmer selbst nicht beeinflußt werden können. Objektgesellschaften werden in drei verschiedenen Rechtsformen gegründet: GmbH Bei der GmbH-Lösung ist alleine die Leasinggesellschaft Gesellschafterin der Objektgesellschaft. Es bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen Objektgesellschaft und Leasingnehmer. Das GmbH-Modell wird zumeist für Neubauvorhaben genutzt, bei denen keine großvolumigen Grundstücksübertragungen vom Leasingnehmer auf die Objektgesellschaft stattfinden. GmbH & Co. KG Bei dieser Form der Objektgesellschaft beteiligt sich der Leasingnehmer als Kommanditist mit bis zu 100 % des Kapitals und der Stimmrechts- minderheit als Teilhafter an einer Personengesellschaft. Hiermit wird erreicht, daß Grundstücke und Objekte annähernd grunderwerbsteuerfrei vom Leasingnehmer auf die Objektgesellschaft übertragen werden können. Das GmbH & Co. KG-Modell findet hauptsächlich beim Sale-and-lease-back Anwendung oder wenn Grundstücksübertragungen zwischen Leasingnehmer und Leasingnehmer vorgesehen sind. GmbH & Co. OHG Diese Variante berücksichtigt die Zuweisung von entstehenden Buchverlusten auf die Gesellschafter. Der Leasingnehmer beteiligt sich hier mit 95 % des Kapitals sowie der Stimmrechtsminderheit als Vollhafter an der Objektgesellschaft. Durch die unbeschränkte Haftung können Buchverluste, die durch die Nutzung von erhöhten Abschreibungen entstehen, dem Leasingnehmer im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung zugewiesen werden. Die Beteiligung ermöglicht dem Leasingnehmer des weiteren, steuerliche Buchverluste aus nicht aktivierten Zwischenfinanzierungskosten zu nutzen. Zu beachten ist jedoch § 15 a EStG. Sollten die Buchverluste höher als die Kommanditeinlage werden, kann eine entsprechend erweiterte Außenhaftung oder ein höheres Gesellschaftskapital sinnvoll sein.
Refinanzierung Die Objektgesellschaft wird alle anfallenden Kosten zu 100 % fremdfinanzieren. Dies geschieht - je nach Beteiligungsverhältnissen bei der Objektgesellschaft - über Darlehen oder Forderungsverkauf (Forfaitierung). Eine Refinanzierung über Darlehen führt bei der Objektgesellschaft zu Dauerschulden und Dauerschuldzinsen, die bei der Gewerbesteuerermittlung zu berücksichtigen wären. Diese Form der Refinanzierung wird deshalb nur dann angewandt, wenn die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gern. § 9 Abs. 1 Satz 2 (Gewerbesteuerbefreiung bei Vermietung von Grundstücken und Gebäuden an Nichtgesellschafter) in Anspruch genommen werden kann. Dies ist bei GmbH-, KG- und OHG-Modellen möglich, bei denen der Leasingnehmer nicht an der Objektgesellschaft beteiligt ist. Sollte doch eine Beteiligung des Leasingnehmers erforderlich sein, so wird die Objektgesellschaft zur Vermeidung von Dauerschulden ihre Forderungen aus dem Leasingvertrag (Leasingrate) an einen Forderungskäufer veräußern. Als Kaufpreis wird die abgezinst Summe der Leasingraten - also beim Tellamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen ein Betrag in Höhe der kumulierten linearen AfA, beim Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen die gesamt Summe - festgesetzt. Der Leasingnehmer hat bei der Gestaltung der Refinanzierung i. d. R. das volle Mitspracherecht. Dies bezieht sich insbesondere auf den Zeitpunkt der Zinsfixierung und die Bestimmung der Zinsbindungsfrist. Selbstverständlich sind auch beim Immobilien-Leasing die üblichen Zinsbindungsfristen möglich. Obwohl es sich bei den Immobilien-Leasinggesellschaften zumeist um Bankentöchter handelt, sind Leasinggesellschaft und Leasingnehmer in der Wahl der Refinanzierungspartner frei. Beste Ergebnisse werden in der Regel erzielt, wenn Leasinggeschäft und Refinanzierung separat ausgeschrieben werden. So hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, die flexibelste Leasinggesellschaft mit der leistungsfähigsten Bank zu kombinieren. Auch Refinanzierungen in Fremdwährungen, beispielsweise Schweizer Franken, sind uneingeschränkt möglich.
Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen Bei diesem Vertragsmodell wird die Refinanzierungsverbindlichkeit während der Vertragslaufzeit in Höhe der kumulierten linearen Abschreibung getilgt. Die Leasingrate setzt sich zusammen aus Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeitrag der Leasinggesellschaft und ist in voller Höhe aufwandswirksam.. Zum Ende der Vertragslaufzeit verbleibt demnach ein offener Finanzierungsrestwert in Höhe des steuerlichen Restbuchwertes, der vom Ankaufsberechtigten bei Ausübung des Ankaufsrechtes als Ankaufspreis liquiditätswirksam zu zahlen ist.
Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen Ziel dieses Vertragsmodells ist der liquiditätsneutrale Übergang des Objektes ins Eigentum des Leasingnehmers zum Ende der Vertragslaufzeit sowie eine Erhöhung der Refinanzierungsbereitschaft von Banken. Das wird dadurch erreicht, daß die aufgenommene Refinanzierungs- verbindlichkeit während der Vertragslaufzeit in voller Höhe getilgt wird. Aufwandswirksam ist jedoch nur der Teil der Leasingrate, der einer Tilgung bis auf den Restbuchwert entspricht. Der darüberhinausgehende Teil ist aufwandsneutral und vom Leasingnehmer als Forderung gegen die Objektgesellschaft zu aktivieren. Diese Forderung - auch Mieterdarlehen genannt - entspricht zum Ende der Vertragslaufzeit dem steuerlichen Restbuchwert auf Basis linearer Abschreibung. Übt der Ankaufsberechtigte zum Ende der Vertragslaufzeit das Ankaufsrecht aus, so übernimmt dieser das Objekt ohne weitere Liquiditätsbelastung, da lediglich eine Verrechnung zwischen Ankaufspreis und Mieterdarlehen (Aktivtausch) erfolgt. Wird das Ankaufsrecht nicht ausgeübt, ist die Objektgesellschaft verpflichtet, das Mieterdarlehen auszukehren. Das Mieterdarlehen entsteht ab dem Zeitpunkt zu dem die kumulierte Tilgung die kumulierte Abschreibung übersteigt. Vereinfacht ausgedrückt, wenn die Restverbindlichkeit unter den steuerlichen Restbuchwert zum Ende der Vertragslaufzeit sinkt.
Verwaltungskostenbeitrag Ertragskomponente der Leasinggesellschaft. Aufwendungen entstehen der Leasinggesellschaft im wesentlichen zu Beginn der Vertragslaufzeit für Akquisition, Beratung, Vertragserstellung etc. Diese Kosten werden in Deutschland auf die Dauer des Leasingvertrages linear verteilt und mit den Leasingraten laufend vereinnahmt. In anderen Ländern, beispielsweise den USA sind einmalige Vergütungen vorab (front-up-fee) üblich.
Objektgesellschaftskosten Kosten für die beim Immobilien-Leasing üblichen Einzelobjektgesellschaften (Gründung, Handelsregisterkosten, Kosten der Jahresabschlußprüfung, IHK-Beiträge etc.). In der Regel wird eine jährliche Pauschale vereinbart, um den Verwaltungsaufwand für den Leasingnehmer gering zu halten.
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