Gewerbesteuerersparnis

Bei einer konventionellen Finanzierung sind die zu zahlenden Dauerschuldzinsen zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen
und erhöhen daher die  Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

Für Leasing-Objektgesellschaften,die ausschließlich Grund und Boden an Nichtgesellschafter vermieten, entfällt die Zurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag.

Ist der Leasingnehmer an der Objektgesellschaft beteiligt, gilt diese Regelung nicht. Um die Gewerbeertragsteuer dennoch zu optimieren, wird die Objektgesellschaft über den Verkauf der Leasingraten an ein Kreditinstitut (Forfaitierung) die Dauerschulden weitgehend minimieren.

Gegenüber einer konventionellen Finanzierung ergibt sich ein interessanter Vorteil.